Grundgesetz §26
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu
stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2)
Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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